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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 230/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
15. August 2003
in dem Maßregel- und Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Az.: 22 VRs 7962/92 Staatsanwaltschaft Landshut Az.: StVK 17/96 Landgericht Deggendorf Az.: XII BerL 210/2003 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München Az.: 1 Ws 69/03 Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2003 - Az.: 1 Ws 69/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.
Den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2003 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit darin unmittelbare Anträge zur Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge formuliert sind, versteht sie der Senat als Ausführungen zur - unzulässigen - Beschwerde. Im übrigen ist die Sperrfrist, die durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf festgesetzt wurde, inzwischen abgelaufen, so daß ein neuer Antrag zulässig ist. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers wird unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Verfahren über einen neuen Antrag zur Prüfung der weiteren Unterbringung zu entscheiden sein.
Ende der Entscheidung
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