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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 233/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
2 ARs 233/04 2 AR 147/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Az.: 190 Js 4448/03 Staatsanwaltschaft Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß durch den Senatsbeschluß vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 - das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover anhängig gewesene Verfahren 244 Ls 250 Js 4297/99, auch soweit es sich gegen den Angeklagten R. richtet, zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden worden ist.
Gründe:
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 2004 Bezug.
Ende der Entscheidung
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