Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 234/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 234/02 2 AR 130/02

vom

30. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bankrotts u.a.

Az.: 5 Ls 66/99 - 26 Js 7457/1997 Amtsgericht Hechingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe übertragen.

Gründe:

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.

Ende der Entscheidung

Zurück