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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 234/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
30. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a.
Az.: 5 Ls 66/99 - 26 Js 7457/1997 Amtsgericht Hechingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe übertragen.
Gründe:
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.
Ende der Entscheidung
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