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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 237/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 237/09 2 AR 142/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 27. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den Amtsgerichten Amberg und Stuttgart-Bad Cannstatt anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, gilt § 13 Abs. 2 StPO (KK-Fischer StPO 6. Aufl. § 4 Rn. 5). Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. November 2004 - 2 ARs 329/04 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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