Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 239/02
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

StPO § 464 b Satz 3
StPO § 310 Abs. 2
GVG § 135
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht statthaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 239/02

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) über die sofortige Beschwerde

gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) wird als unzulässig verworfen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einem Verfahren nach § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG auf Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin durch vollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt.

Gestützt auf diesen Beschluß hat die Rechtsbeschwerdegegnerin Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten beim Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 dem Antrag teilweise stattgegeben.

Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde des Vertreters der Landeskasse zugelassen und zur Begründung ausgeführt: "Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht angesichts der abweichenden Rechtsprechung des OLG auf §§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO."

Daraufhin hat der Vertreter der Kasse des Landes , die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht , durch seine Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin dem Verteidiger für die Vertretung der Verurteilten im Beschwerdeverfahren (des Verfahrens nach § 81 g StPO, § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO zuerkannt wird.

II.

Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß Kostenrechtsbeschwerden in Strafsachen in die Zuständigkeit des 2. Strafsenats fallen (Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2002 A II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am Ende).

III.

Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.

1. Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des GVG als auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine Rechtsbeschwerde. Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerden in Zivilsachen ausdrücklich dem Bundesgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht.

2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwerde in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluß einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar erachtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000, 38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken Rechtspfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.; KMR-Stöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der ZPO über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in Betracht.

3. Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz-ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) gilt nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren. Das ZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen und sieht notwendige Folgeänderungen lediglich im Rechtsmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da die Rechtsbeschwerde an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde getreten ist, wurden die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3 ZPO geändert. Die Vorschrift des § 310 StPO, in dem die weitere Beschwerde in Strafverfahren geregelt ist, wurde demgegenüber gerade nicht geändert. Dies läßt den Rückschluß zu, daß die Einführung einer entsprechenden Rechtsbeschwerde in Strafsachen nicht beabsichtigt war. Daher wurden - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in § 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die Rechtsbeschwerden aufgenommen.

Die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht im angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde, waren insoweit der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

Zurück