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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 245/07
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 65 Abs. 1 Satz 4 | |
JGG § 85 Abs. 5 | |
JGG § 87 Abs. 4 | |
JGG § 108 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Az.: 647 AR 8/07 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 647 VRJs 103/07 Amtsgericht Köln Az.: 63 Js 947/06 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 19 b VRJs 123/06 Amtsgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Münster vom 7. Juli 2007 gegen den Verurteilten R. wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Köln übertragen.
Gründe:
Eine Übertragung der Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die im Urteil vom 7. Juli 2006 ausgesprochenen Weisungen gemäß §§ 108 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 4 JGG auf den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln ist sinnvoll, da der Verurteilte nunmehr dort seinen Wohnsitz hat. Hierfür ist es unerheblich, ob konkrete nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen anstehen (vgl. Senatsbeschl. vom 27. September 1997 - 2 ARs 320/96).
Dagegen ist eine Übertragung der Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests gemäß § 85 Abs. 5 JGG nicht mehr angezeigt. Gemäß § 87 Abs. 4 JGG tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungsverbot ein. Dies war hier mit Ablauf des 14. Juli 2007 der Fall. Da nach Übertragung der Sache durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 27. April 2007 an den Jugendrichter des Amtsgerichts Köln dieser durch Vermerk vom 29. Mai 2007 feststellte, es sei "nicht nachvollziehbar", warum er die Akte bearbeiten solle, und eine Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests sei in der verbleibenden Frist von sechs Wochen bis zum 14. Juli 2007 "wohl nicht mehr möglich", ist aufgrund dieser Sachbehandlung eine Vollstreckung der Rechtsfolge nicht mehr möglich.
Ende der Entscheidung
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