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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 245/08
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 245/08

2 AR 151/08

vom 5. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 1302 Js 813/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 55 Js 99/08 Staatsanwaltschaft Bielefeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 25. April 2008 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht umfänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Abgabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten - mit der Sache vertraut.

Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig.



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