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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 25/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 | |
StPO § 13 | |
StPO § 13 Abs. 2 | |
StPO § 13 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 105 Js 7086/01 Staatsanwaltschaft Amberg Az.: 2 Ns 105 Js 7086/2001 Landgericht Amberg Az.: 201 Js 19083/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 23 Ns 26/02 Landgericht Lüneburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben.
Gründe:
Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staatsanwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg anhängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet.
Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Landgericht Amberg zurückzugeben.
Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).
Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).
Ende der Entscheidung
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