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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 250/04
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 250/04 2 AR 157/04

vom 24. Januar 2005

in der Justizverwaltungssache

des

wegen Auskunft und Verzögerung der Sachbearbeitung

Az.: 50 E/2 - 36/04 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Az.: 3 VAs 13/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2004 und 21. Mai 2004 - Az.: 3 VAs 13/04 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als Beschwerde bezeichneten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er das Schreiben des Senats vom 16. August 2004, mit welchem ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnisnahme übersandt worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Beschwerde zurückzunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Beschlußfassung des Senats erhalten habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Das Schreiben des Senats vom 16. August 2004 ist hier ausweislich der Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdeführer erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzogen werden.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Senats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO). Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungssachen sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher keine Stellungnahme des Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lautenden Entscheidung des Senats hätte führen können; dies gilt auch für die Anmerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar 2004 (richtig: 2005).

3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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