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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 257/09
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird aufgehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.
Gründe:
Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abgegeben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218) .
Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist.
Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.
Ende der Entscheidung
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