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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 258/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 138a | |
StPO § 138b | |
StPO § 138c Abs. 3 | |
StPO § 138d Abs. 6 Satz 3 | |
StPO § 138d Abs. 6 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Ausschließungsverfahren
betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3 ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August 2001 zutreffend ausgeführt:
"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszuschließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidigers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil danach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330; BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304 Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Beschwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."
Ende der Entscheidung
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