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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 263/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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