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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 274/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 411 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Az.: 1 Ju Js 3304/98 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin Az.: 390 Cs 11/99 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Freiburg kommt nicht in Betracht. Sie ist nach § 12 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn keine Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft mehr besteht, vor welches von mehreren Gerichten sie die Sache bringen will. Da im Strafbefehlsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Beschuldigten bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen werden kann (§ 411 Abs. 3 StPO), ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BGHSt 26, 374).
Ende der Entscheidung
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