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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 284/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 453 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. November 2000
in der Bewährungssache
gegen
Az.: 121 Ds 60 Js 1749/98 Bew. Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 20 AR 17/00 Amtsgericht Hattingen
Az.: 56 AR 5/00 Amtsgericht Essen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Essen zuständig.
Gründe:
1. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 8. September 1998 zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am 7. Januar 2000 hat es die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Essen übertragen, weil der Verurteilte nach dort verzogen war.
Bereits am 16. Mai 1997 hatte das Amtsgericht Hattingen den Angeklagten zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt.
Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Hattingen verweigerte das Amtsgericht Essen am 5. und 19. April 2000 gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da die Zuständigkeit hierfür wegen der in Hattingen verhängten höheren Strafe dort konzentriert sei (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch das Amtsgericht Hattingen verweigerte die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da es am 30. Mai 2000 die Bewährungsaufsicht in der eigenen Sache an das Amtsgericht Essen übertragen hatte. Am 18. August 2000 wandte sich das Amtsgericht Düsseldorf erneut an das Amtsgericht Hattingen mit der Anregung, sich mit dem Amtsgericht Essen über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht zu einigen. Das Amtsgericht Hattingen hat nunmehr die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Essen.
Auf Grund des Konzentrationsprinzips wurde das Amtsgericht Hattingen als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht für die vom Amtsgericht Düsseldorf bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil es die höhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Hattingen hat jedoch für die von ihm selbst bewilligte Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht am 30. Mai an das Amtsgericht Essen als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat zur Folge, daß dem Amtsgericht Essen auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die vom Amtsgericht Düsseldorf bewilligte Strafaussetzung beziehen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Zuständigkeitskonzentration beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Bezugnahme auf Anträge des Generalbundesanwalts wiederholt entschieden hat - ohne weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl. BGH NStZ 1994, 97; Beschl. v. 17. April 1996 - 2 ARs 80/96; NStZ-RR 2000, 83). Es mag durchaus Gründe von Gewicht für die Annahme geben, daß auch in den weiteren Verfahren der Zuständigkeitswechsel vom "Stammgericht", das die höchste Strafe verhängt hat, zum Wohnsitzgericht eine gesonderte Übertragungsentscheidung des "Stammgerichts" erfordert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, denn das Amtsgericht Hattingen hat durch seine wiederholte Weigerung hinreichend deutlich gemacht, daß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom Amtsgericht Düsseldorf verhängte Strafe nicht selbst übernehmen, sondern dem Wohnsitzgericht in Essen überlassen wollte.
3. Es besteht kein Anlaß, die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zurückzustellen. Der Generalbundesanwalt hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Amtsgericht Essen die Bewährungssache des Amtsgerichts Düsseldorf zuletzt vorlag, als das Amtsgericht Hattingen die Bewährungsaufsicht in seiner Sache noch nicht nach Essen übertragen hatte, so daß dieses Gericht damals seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Um die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung zu klären, ist es aber nicht angebracht, die Sache nochmals dem Amtsgericht Essen zur Prüfung zuzuleiten, ob es nunmehr bereit sei, die Bewährungsaufsicht zu übernehmen. Der Senat hat daher unmittelbar die Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen festgestellt.
Ende der Entscheidung
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