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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 286/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Az.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen zugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf drei Tage terminiert.
Der Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines Überfalls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere amtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist.
Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Stuttgart liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Bremen ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Stuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr eingeschränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Angeklagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Bremen schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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