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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 29/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 1 Ds 111 Js 12323/01 Amtsgericht Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2003 ausgeführt:
"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum Amtsgerichtsbezirk Leer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 68/69 d.A.)."
Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet (Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet (Bl. 69 R d.A.).
Ende der Entscheidung
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