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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 291/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 92 Abs. 2
JGG § 85 Abs. 5
JGG § 85 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 291/03 2 AR 184/03

vom

26. September 2003

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 64 Ls 64 Js 1141/98 - 64 (459/98) Amtsgericht Essen Az.: 31 AR 16/03 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 24 VRJs 137/2003 Amtsgericht Siegburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 16. Februar 1999 obliegt dem Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen.

Gründe:

Die durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen verhängte Jugendstrafe wird, nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde, seit 27. Mai 2003 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollzogen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht; der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. Senatsbeschluß vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03).

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