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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 291/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 |
2 ARs 291/05 2 AR 167/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Az.: 10 Js 795/03 Staatsanwaltschaft Bochum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. Februar 2005 (37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03) ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Recklinghausen ist für das Amtsgericht Köln bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang in Köln nicht polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich der Fall, weil der Verurteilte von seiner neuen Bewährungshelferin unter der bekannten Anschrift in Köln kontaktiert werden konnte und ihr gegenüber erklärt hat, auf Dauer in Köln bleiben zu wollen. Darauf, dass der Verurteilte in Köln nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ - RR 2003, 242)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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