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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 296/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 162 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 296/01 2 AR 172/01

vom

31. Oktober 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Vortäuschens einer Straftat u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist das Amtsgericht Stralsund.

Gründe:

Das Amtsgericht Stralsund hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund zunächst am 23. April 1999 einen Durchsuchungsbeschluß für die Wohnräume des Beschuldigten in Stralsund erlassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 6. Mai 1999 einen neuen Beschluß, der als zu durchsuchende Objekte neben der Wohnung in Stralsund die Bundeswehrunterkunft in Hamburg aufwies. Dieser Beschluß wurde am 20. Juli 1999 dahin geändert, daß neben der Stralsunder Wohnung die Durchsuchung einer anderen Bundeswehrunterkunft in Hamburg angeordnet wurde. Beide Durchsuchungen wurden am 15. September 1999 durchgeführt. Am 19. Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Stralsund auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen weiteren Durchsuchungsbeschluß zur Auffindung von Schriftproben wiederum sowohl für die Stralsunder als auch für die Hamburger Unterkunft. Nachdem festgestellt wurde, daß der Beschuldigte sich an beiden angegebenen Adressen nicht mehr aufhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2000 den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Hamburg für die neue Hamburger Wohnadresse des Beschuldigten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO durch Beschluß für unzuständig erklärt. Auf den nunmehr an das Amtsgericht Stralsund gerichteten Antrag hat sich auch dieses Gericht für unzuständig erklärt. Die gegen den Beschluß dieses Gerichts gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Stralsund zurückgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 24. September 2001 erneut seine Zuständigkeit verneint und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor, da sowohl das Amtsgericht Stralsund als auch das Amtsgericht Hamburg ihre Zuständigkeit verneinen.

Das Amtsgericht Stralsund ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für die beantragte Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten in Hamburg zuständig. Das Amtsgericht Stralsund als das Amtsgericht, bei dem die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hat (entsprechend dem Änderungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung von Objekten sowohl im Amtsgerichtsbezirk Stralsund als auch im Amtsgerichtsbezirk Hamburg) durch Beschluß vom 6. Mai 1999 die Durchsuchung in beiden Amtsgerichtsbezirken angeordnet. Mit dem Antrag auf eine Durchsuchungsanordnung, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken zu vollstrecken war, war die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 eingetreten. Die Frage, ob die Zuständigkeitsbegründung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO schon dann eintritt, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst nur in einem Bezirk eine richterliche Untersuchungshandlung herbeigeführt hat und danach eine solche in einem anderen Bezirk erforderlich wird (so Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9) oder voraussetzt, daß mindestens zwei solcher Anträge gleichzeitig gestellt werden (Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; OLG Frankfurt StV 1988, 241), bedarf hier keiner Entscheidung. Die einmal eingetretene Zuständigkeitskonzentration bleibt für die weiteren Anträge in diesem Verfahren erhalten (Rieß aaO; Wache aaO Rdn. 13). Dies entspricht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, daß jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter entscheidet (BT-Drucks. 7/551 S. 74) und dient so auch der Beschleunigung des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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