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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 302/00
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 109 Abs. 2 Satz 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 58 Abs. 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll
Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3 Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Beschluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurückgekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig.
Ende der Entscheidung
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