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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 304/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. November 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Mordes
Az.: (213/210) 10 VRs 4278/89 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 1 (II) StVK 21/95 Landgericht Kleve
Az.: 33 StVK 720/00 K Landgericht Aachen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluß des Landgerichts Kleve vom 3. März 1995 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO am 15. Mai 1998 mit der Entscheidung über den Bewährungswiderruf befaßt worden, weil an diesem Tag der Bericht des Bewährungshelfers vom 13. Mai 1998 einging, in dem er mitteilte, sein Proband befinde sich seit 8. Mai 1998 wegen eines Körperverletzungsdelikts in Düsseldorf in Untersuchungshaft.
Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). Das war hier der Fall mit Eingang des Berichts des Bewährungshelfers vom 13. Mai 1998. Bereits diese Mitteilung gab Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen.
Die spätere Aufnahme des Verurteilten in die Rheinischen Kliniken Düren zum Zwecke der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 1999 angeordneten Maßregel ließ die bereits eingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die Widerrufsentscheidung unberührt. Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründet keine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 1).
Ende der Entscheidung
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