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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 307/04
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 9 Abs. 1 | |
StVollzG § 111 Abs. 1 | |
StVollzG § 109 Abs. 1 | |
StVollzG § 110 |
2 ARs 307/04 2 AR 181/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Vergewaltigung
Az.: AR 457/04 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung über den Antrag des Strafgefangenen vom 24. Februar 2004 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe insgesamt zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 5. August 2004 unter anderem ausgeführt:
"Zur Entscheidung über den einheitlichen Antrag vom 24. Februar 2004 ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe zuständig. ... An einer Entscheidung nach § 9 Abs. 1 StVollzG ist allein die JVA Bruchsal als Regelvollzugsanstalt beteiligt (§ 111 Abs. 1 StVollzG). Daran anknüpfend ist für eine Entscheidung über den Antrag vom 24. Oktober 2004 die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe ausschließlich zuständig (§§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG).
Der Antragsteller kann seine Verlegung nur über die JVA Bruchsal betreiben, die sich - falls sie eine solche befürwortet - ihrerseits um die Aufnahme zu bemühen hat. Eine Zustimmung der Sozialtherapeutischen Anstalt ist in § 9 Abs. 1 StVollzG anders als in § 9 Abs. 2 StVollzG nicht vorgesehen. Der Strafgefangene hat folglich auch keinen Anspruch darauf, daß die zuständige Aufnahmebehörde sich mit dem von dem Gefangenen vorgetragenen Verfahrenswunsch befaßt. Eine Verweigerung der Aufnahme entfaltet für den Antragsteller keine Außenwirkungen und bleibt ein Verwaltungsinternum zwischen der JVA Bruchsal und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg. Eine Entscheidung über die Aufnahme wird inzident im Rahmen eines von der Verwahranstalt geführten Verlegungsverfahrens getroffen. Dem entsprechend hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe die Verlegung beantragt.
Eine nachträgliche Aufspaltung des Antrags vom 24. Februar 2004 durch die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe in vier selbständige Anträge ist nicht sachgerecht und entspricht auch nicht dem Willen des Antragstellers, der eine einheitliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 StVollzG wünscht. Die Verpflichtung der Sozialtherapeutischen Anstalt, den Antragsteller aufzunehmen, bildet die Kehrseite zur Verpflichtung der JVA Bruchsal den Antragsteller zu verlegen. Eine Abtrennung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten kann zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Eine Aufspaltung des Verfahrensgegenstandes könnte ergeben, daß der Verwahranstalt durch die Strafvollstreckungskammer eine Verlegung des Antragstellers aufgegeben wird, die aufzunehmende Anstalt durch eine Entscheidung ihrer Strafvollstreckungskammer aber daran gehindert ist. Um solche gegensätzliche Ergebnisse zu vermeiden, muß eine einheitliche Entscheidung durch eine Strafvollstreckungskammer getroffen werden. Örtlich zuständig hierfür ist im vorliegenden Fall die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe, in dessen Bereich die beteiligte JVA Bruchsal ihren Sitz hat. An diese hat sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 zu Recht gewandt."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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