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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 312/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vorliegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.
Ende der Entscheidung
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