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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 313/05
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO, GVG
Vorschriften:
StVollzG § 109 | |
StPO § 14 | |
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3 | |
GVG § 121 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2005
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG
Az.: 73/72 StVK 390/04 Landgericht Hannover - 3. Strafvollstreckungskammer -
Az.: 50 StVK 702/05 Landgericht Braunschweig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann.
Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar 1998 (Nds. GVGBl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1997 - 2 ARs 448/96 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 10. Februar 1977 - Nds. GVBl. S. 24).
Ende der Entscheidung
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