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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 315/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 138 c Abs. 1 | |
StPO § 138 d | |
StPO § 138 d Abs. 6 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.
Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalsstaatsanwaltschaft Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 - Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3, §§ 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und des Verteidigers sind zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der angefochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte weitere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Angeklagten die Beschwerden begründet haben.
Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidiger auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde bemängelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollständiger Akten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterlagen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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