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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 317/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 317/04 2 AR 180/04

vom 23. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung

Az.: 592 Js 15742/02 Staatsanwaltschaft Kiel

Az.: 71 Ds 592 Js 15742/02 (703/02) Amtsgericht Norderstedt

Az.: XVI Ns 27/03 Landgericht Kiel

Az.: 003 Ws 69 und 70/04 Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht

Az.: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2004 - Az.: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommen nicht in Betracht und werden deshalb abgelehnt.

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