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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 317/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 130 Js 2651/04 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 3311 Js 013396/06 Staatsanwaltschaft Mainz
Az.: 53 Ls - 130 Js 24301/06 Amtsgericht Bensheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bensheim vom 20. April 2006 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung (Bl. 81 d.A.) den Aufenthaltswechsel nach Mainz im November 2004 vorgenommen hatte (Bl. 87 d.A.; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg JGG 11. Aufl. § 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der Rspr.).
Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierfür die erforderlichen wichtigen Gründe der Zweckmäßigkeit nicht vorliegen. Das Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts (Bl. 82 d.A.)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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