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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 321/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2001
in der Bewährungssache
betreffend
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom 25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersichtlich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
Ende der Entscheidung
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