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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 321/07
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft Kiel
Az.: 32 Ds jug. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht Kiel
Az.: 121-94/07 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kiel - Jugendrichterin - vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Kiel gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach Hamburg zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Jugendamts Eimsbüttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht Kiel ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der Angeklagte nicht erschienen ist (siehe Blatt 51 d. A.). Der Angeklagte hat sich zur Sache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten Zeugen wohnen in Kiel oder Umgebung von Kiel. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Berücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der Angeklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt hat (siehe Schreiben des Jugendamtes Eimsbüttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt in Hamburg für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Kiel bleiben."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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