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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 323/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 411 Abs. 3 Satz 1
StPO § 411 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 323/03 2 AR 210/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 16. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.

2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.



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