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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 324/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 324/01 2 AR 183/01

vom

30. November 2001

in der Bewährungssache

wegen Betrugs u.a.

Az.: 914 VRs 313 Js 10328/00 Staatsanwaltschaft Mannheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 2001 das Amtsgericht Cottbus zuständig.

2. Der Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 4. September 2001, mit dem die Übernahme der Bewährungsüberwachung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.



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