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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 324/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
2 ARs 324/05 2 AR 146/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 203 Js 11872/05 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 203 Js 14391/05 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 203 Js 15572/05 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.. 203 Js 17611/05 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 203 Js 40577/04 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: AR 375/05 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren 9421 Js 26256/03 246 Ds, anhängig beim Amtsgericht Kassel, 3 Js 7117/03 Ds, anhängig beim Amtsgericht Fulda, 4.6 Ds 261 Js 30705/03 (78/05), anhängig beim Amtsgericht Frankfurt/Oder und 4 Ds 650 Js 34974/03, anhängig beim Amtsgericht Chemnitz werden zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren 6 KLs 203 Js 40577/04 verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Kassel hat am 11. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Amtsgericht Fulda am 14. Oktober 2003, das Amtsgericht Frankfurt/Oder am 21. Juni 2005 und das Amtsgericht Chemnitz am 5. Dezember 2003. Das Landgericht Mannheim, das am 4. Mai 2005 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, die bei den Amtsgerichten Kassel, Fulda, Frankfurt/Oder und Chemnitz gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren zu übernehmen.
Das Landgericht Mannheim hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die bei den Amtsgerichten Kassel, Fulda, Frankfurt/Oder und Chemnitz anhängigen Verfahren waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die beteiligten Gerichte und der Angeklagte sind mit der Verbindung einverstanden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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