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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 326/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 326/00 2 AR 210/00

vom

27. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 32 Js 79817.6/98 26 Ds Amtsgericht Offenbach am Main

Az.: 16 AR 50/00 Amtsgericht Niebüll

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkürlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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