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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 326/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 32 Js 79817.6/98 26 Ds Amtsgericht Offenbach am Main
Az.: 16 AR 50/00 Amtsgericht Niebüll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkürlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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