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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 328/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 463 Abs. 6
StPO § 462 a Abs. 1
StPO § 462 a Abs. 4
StGB § 68 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 328/00 2 AR 206/00

vom

22. November 2000

in dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 54 VRs 1891/92 Staatsanwaltschaft Duisburg

Az.: 90 StVK 194/98 Landgericht Duisburg

Az.: 2 a AR 818/00 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1998 - 90 StVK 194/98 - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin.

Gründe:

I.

Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluß vom 11. August 1998 angeordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).

Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Durch Beschluß vom 26. Juni 2000 hat sich das Landgericht Duisburg bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Duisburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 m.w.N.).

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