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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 343/03
Rechtsgebiete: GVG, StGB


Vorschriften:

GVG § 132 Abs. 3 Satz 3
StGB § 21
StGB § 63
StGB § 323 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 343/03

vom

28. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 - 4 StR 147/03

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2003 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.

Gründe:

Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat) und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus der Anwendung des Zweifelssatzes keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößt möglicherweise schon die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung aus dem Vollrauschtatbestand gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall bei einer solchen Verurteilung eine dem Verurteilten nachteiligere Rechtsfolge einträte. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhältnis von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus § 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes notwendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des 2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.

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