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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 347/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 347/03

vom 21. Januar 2004

in den Strafsachen

gegen

1.

2.

3.

wegen

zu 1. Betruges u.a.

zu 2. schwerer räuberischer Erpressung

zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen.

Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgeworfenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf deren grundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Praxis wünschenswert.



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