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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 347/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.
Gründe:
Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen.
In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Angeklagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durchführbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.
Ende der Entscheidung
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