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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 349/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 209 a Nr. 2 Buchst. a)
StPO § 270
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 349/06 2 AR 193/06

vom 29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 643 Ds 225/06 Amtsgericht Köln

Az.: 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06 Amtsgericht Solingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.

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