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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 349/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 209 a Nr. 2 Buchst. a) | |
StPO § 270 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 643 Ds 225/06 Amtsgericht Köln
Az.: 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06 Amtsgericht Solingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.
Ende der Entscheidung
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