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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 35/03
Rechtsgebiete: StrEG, StPO
Vorschriften:
StrEG § 1 | |
StPO § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg Az.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig "für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist (BGHSt 18, 19, 20).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).
Ende der Entscheidung
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