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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 350/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 350/01 2 AR 196/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: StVK (AR) 12/01 Landgericht Koblenz Az.: 110 VRs 15.402/96, 110 VRs 8373/94, 110 VRs 1879/91 Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 Landgericht Stade

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern Koblenz und Stade streiten über die Zuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die Strafvollstreckungskammer Koblenz hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

Der Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 18. September 2001 zuständig ist.

Die Strafvollstreckungskammer Stade, die den Verurteilten bedingt entlassen hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seit die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 19. Juni 2000 zum Bewährungsheft gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage der Strafvollstreckungskammer Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zu prüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 462 a Rdn. 11 m.w.N.). Das Befaßtsein endet jedoch, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend entschieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26, 165; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12; vgl. auch Valentin NStZ 1981, 130, jeweils m.w.N.). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war über den Bewährungswiderruf. Da die Staatsanwaltschaft zunächst keinen Widerrufsantrag gestellt hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen Anlaß zu weiteren Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keine ausdrückliche Entscheidung dahin getroffen, daß derzeit von einem Bewährungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungskammer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden werden. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung, mit der das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer Stade endete.

Da sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Koblenz im Maßregel- und Strafvollzug befand, ist die Zuständigkeit zunächst auf die Strafvollstreckungskammer Koblenz übergegangen. Sie hat das Vollstreckungsverfahren auch übernommen und erneut ein Verfahren zur Prüfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr gegenüber hat die Staatsanwaltschaft Koblenz aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so daß ersichtlich auch die Strafvollstreckungskammer Koblenz konkludent von einem Widerruf abgesehen hat. Damit war auch das Befaßtsein dieser Strafvollstreckungskammer mit der Widerrufsfrage beendet.

Als die Staatsanwaltschaft Koblenz schließlich am 18. September 2001 doch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer Stade 1998 angeordneten Straf- und Maßregelaussetzung beantragte, befand sich der Verurteilte bereits seit dem 9. August 2001 in der Justizvollzugsanstalt Mainz und damit nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Koblenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die Strafvollstreckungskammer Koblenz, sondern die nunmehr örtlich zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz mit dem Widerrufsantrag befaßt. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft Koblenz den Widerrufsantrag schließlich am 19. November 2001 zurückgenommen hat, nachdem der Verurteilte inzwischen aus der Justizvollzugsanstalt Mainz entlassen worden war.

Das Verfahren gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es in derartigen Fällen zweckmäßig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im Bewährungs- und Vollstreckungsheft zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, daß sie von einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit klargestellt, wann das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer mit der Sache endet und die Zuständigkeit auch insoweit auf die neue Strafvollstreckungskammer übergeht.



Ende der Entscheidung

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