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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 353/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 244-103/00 Amtsgericht Hannover Az.: 244 Ls 250 Js 4297/99 Amtsgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover anhängige Verfahren 244 Ls 250 Js 4297/99 wird zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Oldenburg, das am 11. März 2002 ein Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Hannover gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Hannover hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01).
Ende der Entscheidung
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