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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 361/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 9a Ds 246 Js 5677/04 (114/04) Amtsgericht Verden (Aller)
Az.: 406 Ds 635/04 Jug Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 9. August 2004 - 9a Ds 246 Js 5677/04 (114/04) wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Verden zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Verden aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Tiergarten hinweist - zumindest vier in der Anklage sowie vier weitere von der Verteidigung benannte Zeugen zu hören, von denen mit einer Ausnahme alle im Bereich des abgebenden Amtsgerichtes wohnen. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, das bereits Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, mit der Sache bestens vertraut. Dem gegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 JGG sein Niederschlag gefunden hat, in den Hintergrund, zumal der Angeklagte seit der Tat bereits zweimal den Wohnort gewechselt hat und nicht ohne Weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt in Berlin für längere Zeit gesichert ist."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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