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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 373/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 100 g | |
StPO § 100 h | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
Unbekannt zum Nachteil von
wegen Verdachts des Betruges u.a.
Az.: 3 Gs 2083/02 Amtsgericht Az.: 9 UJs 53292/02 Staatsanwaltschaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Amtsgericht .
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbindungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3. Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergebenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in " " übertragen hat. Daher sind dort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb das Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an, da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise auch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allgemein bekannt ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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