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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 373/03
Rechtsgebiete: NS-AufhG
Vorschriften:
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Aufhebungssache
betreffend die Aufhebung eines Urteils gegen
hier:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.
Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.
Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.
Ende der Entscheidung
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