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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 378/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 | |
StPO § 304 Abs. Satz 2 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
17. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4, Satz 2 StPO).
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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