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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 378/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4
StPO § 304 Abs. Satz 2

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 378/02 2 AR 212/02

vom

17. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4, Satz 2 StPO).

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.



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