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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 382/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 13 a | |
StGB §§ 3 ff. | |
StGB § 7 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Oktober 1999
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Mordes u.a.
Anzeigeerstatterin: T. aus Buenos Aires (Argentinien),
vertreten durch: Rechtsanwalt K.
Az.: 1 Kap AR 64/99 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg - Fürth übertragen.
Gründe:
Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.
Ende der Entscheidung
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