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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 386/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 | |
StPO § 13 Abs. 2 | |
StPO § 13 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg
Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede
Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Verfahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.
Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensverbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ende der Entscheidung
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