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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 387/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO
Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft Hildesheim
Az.: 33 a 15/06 Landgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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