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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 387/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 387/06 2 AR 225/06

vom 13. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO

Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft Hildesheim

Az.: 33 a 15/06 Landgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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