Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 390/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 |
2 ARs 390/03 2 AR 254/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Januar 2004
in der Bewährungssache
betreffend
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.
Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Gesamtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Auf eine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichen Bewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des unzuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20).
Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.