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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 390/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 |
2 ARs 390/03 2 AR 254/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Januar 2004
in der Bewährungssache
betreffend
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.
Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Gesamtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Auf eine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichen Bewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des unzuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20).
Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.
Ende der Entscheidung
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