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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 392/99
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
JGG § 42 Abs. 3
JGG § 42
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 392/99 2 AR 181/99

vom

10. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: 621 Js 47155/98 Amtsgericht Pößneck Az.: 3 Ds 12 Js 7013/99 jug. Amtsgericht Schwandorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Pößneck vom 24. Juni 1999 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendgericht - Pößneck ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - 2 ARs 156/81). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß der Angeklagte seinen Wohnsitz bereits vor Anklageerhebung gewechselt hatte.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO erscheint unzweckmäßig, da die in der Anklageschrift benannten Zeugen in Langenorla wohnen.

Ende der Entscheidung

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